Talsperre

Wasserbezugsordnung

des Wasserbeschaffungsverbandes Ohl

 

Aufgrund des § 2 b der Satzung des Wasserbeswchaffungsverbandes Ohl vom 30.07.1996 in Verbindung mit dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungn - ABG Gesetz vom 09.12.1976 (BGBl. I Seite 3317) in der z.Z. gültigen Fassung sowie in Anlehnung an die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser) vom 20.06.1980 beschliesst die Verbandsversammlung des Wasserbeschaffungsverbandes Ohl nachstehende Wasserbezugsordnung.

§ 1

Allgemeines

(1)  Mitglieder des Wasserbeschaffungsverbandes Ohl (im folgenden abgekürzt WBV) sind die jeweiligen  Eigentümer der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen.

(2)  Die in dieser Wasserbezugsordnung für Grundstückeigentümer aufgeführten Rechte und Pflichten gelten auch für Personen, die kraft eine sonstigen dinglichen Berechtigung (Nießbrauch) eine Grundstück nutzen können sowie sinngemäß für sonstige Mitglieder des WBV und Abnhemer, die aufgrungd einer besonderen Vereinbarung mit dem WBV Trink- oder Brauchwasser beziehen.

(3)  Grundstück im Sinne dieser Wasserbezugsordnung ist, unabhängig von der Eintragung im Grundbuch, jeder zusammenhägenden Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt für Menschen bestimmte Gebäude, so kann der WBV für jedes dieser Gebäude die für die Grundstücke maßgeblichen Bedingungen anwenden.

 

§ 2

Anschluss und Benutzungsrecht

(1)  Jeder Eigentümer eines Grundstücks, das an einer Strasse mit einer betriebsbereiten Versorgungsleitung liegt oder einen Zugang zu dieser Strasse hat, kann nach näherer Bestimmung dieser Wasserbezugsordnung den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trink- und Brauchwasser verlangen. Ein Rechtsanspruch auf die Erweiterung oder Vergößerung der Wasserversorgungsanlage besteht nicht.

(2)  Die Belieferung eine Grunstücks mit Feuerlöschwasser und die Einrichtung von besonderen Feuerlöscheinrichtungen und Hydranten auf dem Grundstück kann der WBV zulassen, Hierfür sind mit dem WBV besondere Vereinbarungen zu treffen.

(3)  Wenn der Anschluss eines Grundstücks wegen seiner Lage oder aus anderen technischen oder betrieblich bedingten Gründen besondere Maßnahmen oder besondere Aufwendungen erfordert, besteht der Anspruch auf Herstellung einesAnschlusses an die Versorgungsanlage nur, wenn der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die dem WBV durch den Anschluss oder die besonderen Maßnahmen entstehenden Mehraufwendungen und Mehkosten zu ersetzen.

(4)  Vor der Durchführung der besonderen Maßnahmen sind mit dem Grundstückseigentümer privatrechtliche Verträge abzuschließen.

 

§ 3

   Anschlussantrag

(1)  Der Anschluss eines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage des WBV ist vom Grundstückseigentümer zusammen mit der Mitgliedschaft beim WBV unter Benutzung der beim WBV erhältlichen Vordrucke für jedes Grundstück zu beantragen.

(2) Der Antrag muss enthalten:

  1. Die Beschreibung der auf dem Grundstück geplanten/vorhandenen baulichen Anlagen sowie der hierfür vorgesehenen Wasserleitung.
  2. Einen amtlichen Lageplan mit der Eintragung des Bauvorhabens und der geplanten Einführungsstelle für den Wasseranschluss.

(3)  Der WBV kann in besonderen Fällen weitere Antragsunterlagen fordern oder auch teilweise von der Vorlage der genannten Antragsunterlagen Abstand nehmen.

(4)  Eine Änderung der Anschlussleitung ist ebenfalls beim WBV schriftlich zu beantragen.

(5)  Der WBV ist verpflichtet, jedem neuen Mitglied vor Anschlussgenehmigung sowie allen anderen Mitgliedern auf Verlangen die Satzung des WBV und die Wasserbezugsordnung bekannt zu geben.

 

§ 4

Art der Versorgung

(1)  Das Wasser muss den Vorschriften der jeweils gültigen Trinkwasserverordnung und den anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trinkwasser oder Brauchwasser) entsprechen. Der WBV ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Der WBV ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wasser im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange der Mitglieder möglichst zu berücksichtigen.

(2)  Stellt das Mitglied Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

§ 5

Wasserlieferung

(1) Der WBV verpflichtet sich, das Wasser für den beantragten Zweck jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,

  1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst vertraglich vorbehalten sind;
  2. soweit und solange der WBV an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(2)  Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Der WBV wird bei jeder Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich entsprechende Maßnahmen zur Behebung ergreifen.

(3)  Der WBV unterrichtet die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für kurze Zeit beabsichtigte Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung

  1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der WBV dies nicht zu vertreten hat oder
  2. die Beseitigung von bereits eingetreten Unterbrechungen verzögert würde.

(4)  Der WBV stellt Wasser nur für die eigenen Zwecke des Mitgliedes, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des WBV zulässig.

(5)  Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieserVerordnung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher  oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Der WBV kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.

§ 6

Haftung bei Versorgungstörungen

(1)  Für Schäden, die das Mitglied durch Unterbrechungen der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet der WBV aus unerlaubter Handlung im Falle

  1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Mitgliede, es sei denn, dass der Schaden vom WBV oder einem Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
  2. der Beschädigung einer Sache,es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des WBV oder eines Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
  3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des WBV oder eines vertretungsberechtigten Organs verursacht worden ist.
  • § 831 Abs. 1 Satz 2 des BGB ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.

(2)  Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Mitgliedern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungs- unternehmen aus unerlaubter Handlugn geltend machen. Der WBV ist verpflichtet, seine Mitgliedern auf Verlangen über die mit der Schadensversursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnisse zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich sind.

(3)  Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 € (fünfzehn Euro).

(4)  Das Mitglied hat den Schaden unverzüglich dem WBV oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.

§ 7

Verjährung

(1) Schadensersatzansprüche in der in § 6 bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchberechtigung ergibtund von dem ersatzpflichtigen Wasserversorgungsunternehmen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnisse in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an.

(2)  Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert.

(3) § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 8

Grundstücksbenutzung

(1) Mitglieder des WBV, die Grundstückseigentümer sind, haben für den Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen (z.B. Hinweisschilder) unentgeltlich zuzulassen (siehe § 7 (1) der Satzung). Wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke das Mitglied mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde, entfällt diese Pflicht.

(2)  Das Mitglied ist rechtzeitig über die Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.

(3)  Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der WBV zu tragen. Dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.(4)  Wird ein Mitglied aus der dinglichen Mitgliedschaft entlassen, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, die Einrichtungen weiterhin zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

§ 9

Hausanschluss

(1)  Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung der Versorgungsnetzes mit der Mitgliederanlage des Grundstücks. Er beginnt an der Abzweigstelle des Versorgungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrung nach dem Wasserzähler.

(2)  Jedes Grundstück soll eine unmittelbare Verbindung mit der Versorgungsleitung haben und in der Regel nicht über ein anderes Grundstück versorgt werden. Wird ein Grundstück über ein fremdes Grundstück versorgt, so muss hierfür eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden. Die Eintragung veranlasst der Grundstückseigentümer, dessen Grundstück über ein fremdes Grundstück versorgt werden soll. Er hat auch die Kosten für die Eintragung zu übernehmen und die Nachteile, die sich aus der Nichteintragung ergeben, hinzunehmen.

(3)  Der WBV bestimmt die Zahl, Art, Material, lichte Weite und Führung des Hausanschlusses sowie der Anschlussstelle unter Beachtung der Vorschriften des Deutschen Normenausschusses (DIN) und der technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) und des technischen Regelwerkes des WBV Ohl. Auf berechtigte Wünsche des Anschlussnehmers wird Rücksicht genommen.

(4)  Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des WBV und stehen in dessen Eigentum. Sie werden ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit der WBV die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusse nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen lässt, werden Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmer berücksichtigt. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Einrichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Insbesondere hat er die Erd- und Tiefbauarbeiten nach den Richtlinien des WBV durchzuführen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.

(5)  Die Benutzung der Anschlussleitung als elektrische Erdungsleitung ist nicht gestattet.

(6)  Der WBV ist berechtigt, vom Mitglied die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für

  1. die Erstellung des Hausanschlusses,
  2. die Veränderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlagen des Mitgliedes erforderlich oder aus anderen Gründen vom Mitglied veranlasst wird,

zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

(7)  Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Versorgungsnetzes , so hat der WBV die Kosten neu aufzuteilen und dem Mintglied diese bekannt zu geben.

(8) Die laufende Unterhaltung sowie eine ggf. erforderliche Erneuerung des Hausanschlusses einschließlich der erforderlichen Erdarbeiten trägt der WBV, soweit sie nicht von der Gebäudeversicherung des Mitgliedes zu tragen ist. Die Wiederherstellung der Oberflächen einschließlich aller Bepflanzungen auf dem Privatgelände ist dagegen Sache des Mitgliedes.

(9)  Die Hausanschlussleitung auf dem Privatgrundstück - außerhalb wie innerhalb des Gebäudes -  muss leicht zugänglich sein. Nach den gültigen technischen Regeln darf ihre Trasse weder überbaut (z.B. Garage, Müllbox, Stützmauer, Treppen o.ä.) , noch mit größeren Sträuchern oder Bäumen überpflanzt sein oder eine Überdeckung von mehr als 1,75 m haben. Die durch Verletzung dieser Regeln entstehenden Kosten und Aufwendugnen werden bei Reparatur oder Erneuerung der Anschlussleitung dem Mitglied in Rechnung gestellt.

(10)  Der WBV kann verlangen, dass das Mitglied auf eigene Kosten nach seiner Wahl einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt,

  1. wenn das Grundstück unbebaut ist,
  2. oder wenn die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen geschieht, die länger als 20 m im Privatgelände verlegt sind, oder wenn sie nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können.
  3. oder wenn Versorgungsleitungen unter Fundamenten geführt werden müssen,
  4. oder wenn kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.

(11)  Der WBV kann auf einen Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank verzichten, wenn das Mitglied des Verbandes den auf dem Privatgrundstück liegenden Teil des Hausanschlusses in sein Eigentum übernimmt und sich verpflichtet, ab Grundstücksgrenze sämtliche Unterhaltungskosten des Anschlusses einschließlich der Erneuerung zu übernehmen. Die insoweit erforderlichen Erklärungen hat das Mitglied dem WBV schriftlich abzugeben.

(12)  Werden (normalerweise im Zuge der Reparatur) an einer Hausanschlussleitung Vorrichtungen angebracht, deren Einbau beim Erstanschluss unterblieben war (z.Bsp. Absperrvorrichtungen zwischen Versorgungsnetz und Mitgliederanlage), so trägt das betroffene Mitglied die Kosten für diese Vervollständigung des Anschlusses. Dies gilt nicht für Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Wasserbezugsordnung erstellt wurden.

§ 10

Mitgliederanlagen

(1)  Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme der Messeinrichtungen des WBV, ist das Mitglied verantwortlich. Hat es die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist es neben diesem verantwortlich.

(2)  Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Wasserbezugsordnung sowie der entsprechenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch den WBV oder einem von ihm vorgegebenen Installationsunternehmen erfolgen. Der WBV ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

(3)  Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Mitgliederanlage gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des WBV zu veranlassen.

(4)  Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z.Bsp. DIN-DVGW, DVGW oder GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

(5)  Druckerhöhungsanlagen auf dem Grundstück dürfen nur nach ausdrücklicher  Genehmigung durch den WBV angeschlossen werden. Für die Genehmigung und den Betrieb der Druckerhöhungsanlage übernimmt der WBV keinerlei Haftung.

(6)  Eine Verbindung der Eigenwasserversorgung mit der Mitgliederanlage ist nicht zulässig.

§ 11

Inbetriebsetzung der Mitgliederanlage

(1)  Der WBV oder dessen Beauftragte schließen die Mitgliederanlage an das Versorgungsnetz an und setzen sie in Betrieb.

(2)  Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim WBV über das Installationsunternehmen zu beantragen.

(3)  Das Mitglied hat dem WBV die Kosten für das Inbetriebsetzen der Mitgliederanlage zu erstatten.

§ 12

Überprüfung der Mitgliederanlage

(1)  Der WBV ist berechtigt, die Mitgliederanlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat das Mitglied auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.

(2)  Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der WBV berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist er hierzu verpflichtet.

(3)  Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Versorgungsnetz übernimmt der WBV keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.

§ 13

Betrieb,Erweiterung und Änderung von Mitgliederanlagen; Mitteilungspflichten

(1)  Die Mitgliederanlagen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Abnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des WBV oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2)  Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind dem WBV mitzuteilen.

§ 14

Wasserverbrauch

(1)  Der Wasserverbrauch wird grundsätzlich durch Messeinrichtungen fesgestellt, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.

(2)  Die vom Wasserzähler ordnungsgemäß angezeigte Wassermenge gilt stets als zahlungspflichtig verbraucht. Hierfür ist es ohne Bedeutung, ob sie nutzbringend verwendet oder ungenutzt, etwa durch schadhafte Rohre , offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler verloren gegangen ist.

(3)  Der WBV stellt gegen Berechnung Wasserzähler auf, die sein Eigentum bleiben. Er bestimmt die Bauart, die Größe und den Standort des Zählers. Der Grundstückseigentümer stellt während der Dauer des Wasserbezugsverhältnisses für den Wasserzähler einen geeigneten Platz zur Verfügung, so dass er jederzeit ohne Behinderung abgelesen oder ausgewechselt werden kann. Die Kosten für die Unterhaltung trägt der WBV.

(4) Das Mitglied kann die Verlegung der Zähleinrichtung auf seine Kosten verlangen,wenn sie ihm an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann und ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist

(5)  Bei unbebauten Grundstücken oder im Falle der Leitungsführung unter Fundamenten o.ä. , bei längeren Anschlussleitungen und falls auf dem Grundstück keine frostsichere Unterbringung des Wasserzählers möglich ist,kann der Wasserzähler in einem nach den Vorschriften des WBV zu erstellenden Zählerschacht an der Grundstücksgrenze installiert werden. Der Grundstückseigentümer hat den Schacht, der sein Eigentum bleibt, auf seine Kosten herzustellen und stets zugänglich, sauber, in gutem baulichen, unfallsicherem, wasserdichten und frostsicheren Zustand zu halten.

(6)  Der WBV stellt für jedes Grundstück grundsätzlich nur einen Hauptzähler für den Gesamtverbrauch des Grundstücks zur Verfügung. Die Verwendung von weiteren Zählern hinter dem Hauptzähler ist zulässig, doch bleibt die Beschaffung, der Einbau, die Unterhaltung und das Ablesen ausschließlich dem Grundstückseigentümer überlassen.

(7)  Der WBV lässt nach den Bestimmungen der Eichordnung im turnusmäßigen Abstand die Wasserzähler überprüfen und insoweit erforderlich instandsetzen. Die entstehenden Kosten fallen dem WBV zur Last, falls die Abweichung die nach der jeweils gültigen Eichordnung zulässige Verkehrsfehlergrenze überschreitet, sonst dem Grundstückseigentümer.

(8)  Ergibt eine Prüfung des Zählers eine Überschreitung der nach der jeweils gültigen Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenze oder werden andere Fehler in der Berechnung festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag richtiggestellt; jedoch nicht über die Dauer des vorhergehenden Ablesezeitraums hinaus, es sei denn, dass die Auswirkung des Fehlers über einen größeren Zeitraum festgestellt werden kann. In keinem Falle darf die Richtigstellung den Zeitraum von zwei Jahren überschreiten.

(9)  Ist die Größe des Fehlers nicht oder nicht für den ganzen Zeitraum der Fehlanzeige einwandfrei festzustellen oder zeigt der Zähler überhaupt nicht an, so wird der Verbrauch für die Zeit der Fehl- oder Nichtanzeige nach dem Durch- schnittsverbrauch der letzten 12 Monate vor der fehlerhaften Anzeige berechnet. Bei der Ermittlung des Zeitraumes der fehlerhaften Anzeige und bei der Bewertung der Vergleichsverbräuche sind die vom Abnehmer geltend gemachten tat- sächlichen Verhältnisse angemessen zu beachten.

(10)  Änderungen am Wasserzähler und an seinem Standort dürfen nur vom WBV vorgenommen werden. Wasserzähler sind vor Beschädigungen, Schmutzwasser, Grundwasser, Frost und Einwirkungen Dritter zu schützen. Die Kosten für die Behebung von Schäden am Wasserzähler trägt das Mitglied, sofern es die Schäden zu vertreten hat. Schäden und Störungen an dem Wasserzähler sind dem WBV unverzüglich zu melden. Dieser hat für umgehende Abhilfe zu sorgen.

(11)  Der WBV ist berechtigt und verpflichtet, den zuständigen Gemeinden für die Berechnung ihrer Entwässerungs- gebühren den Wasserbezug des Mitgliedes mitzuteilen.

§ 15

Ablesung

(1)  Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten des WBV möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des WBV vom Mitglied selbst abgelesen. Dieses hat Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.

(2)  Solange der Beauftragte des WBV die Räume des Mitgliedes nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der WBV den Verbrauch auf Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

(3)  Mitglieder, die verlangen, über die turnusmäßige Ablesung hinaus den Zählerstand aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, festzustellen, werden zu einem pauschalen Unkostenbeitrag in Höhe von 15,-DM zuzüglich Mehrwertsteuer für jeden Ablesung herangezogen. Dieser Unkostenbeitrag wird mit der nächsten Beitragsrechnung erhoben.

§ 16

Zutritt zu den Versorgungsanlagen

Den Beauftragten des WBV ist zur Überprüfung der Hausanschlussleitungen, zur Nachschau der Mitgliederanlagen auf dem Grundstück, zur Kontrolle und Ablesung der Wasserzähler sowie zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Wasser- bezugsordnung befolgt werden, ungehindert Zutritt zu allen in Betracht kommenden Teilen des angeschlossenen oder anzuschließenden Grundstücks zu gewähren. Die Anschlussnehmer haben den Beauftragten des WBV alle Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 sowie für die Feststellung des Wasserverbrauchs und für die Berechnung der satzungsgemäßen Abgaben erforderlich sind.

§ 17

Abmeldung des Wasserbezuges

(1)  Beim Wechsel im Grundstückseigentum hat der bisherige Eigentümer den Wasserbezug beim WBV abzumelden. Zur Abmeldung ist auch der neue Eigentümer verpflichtet. Wird eine rechtzeitige Mitteilung versäumt, haften der frühere und der neue Eigentümer für alle zwischenzeitlich entstandenen Beiträge und Abgaben gesamtschuldnerisch.

(2)  Hält ein Grundstückseigentümer die Verpflichtung zur Benutzung der Anlagen für nicht mehr gegeben und will er deshalb den Wasserbezug einstellen, so hat er die Entlassung aus der dinglichen Mitgliedschaft zu beantragen. Der WBV wird den Hausanschluss von der Versorgungsleitung abtrennen, sobald der Antrag auf Beendigung der Mitgliedschaft gestellt ist, wobei die entstehenden Kosten für die Abtrennung des Anschlusses zu Lasten des Antragstellers gehen.

§ 18

Einstellung der Wasserlieferung

(1)  Der WBV ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer den Bestimmungen dieser Wasserbezugsordnung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist,

  1. um eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen und Anlagen abzuwenden
  2. oder den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung des Messeinrichtungen zu verhindern
  3. oder zu gewährleisten, dass Störungen andere Abnehmer, störenden Rückwirkungen auf Einrichtugnen des WBV oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2)  Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der WBV berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Grundstücks- eigentümer darlegt, dass die Folgen der Einstellung in keinem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der WBV kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

(3) Der WBV wird die Versorgung unverzüglich wieder aufnehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind und der Grundstückseigentümer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.

§ 19

Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke

Der WBV kann die Entnahme von Wasser für vorübergehende Zwecke (über einen Bauwasseranschluss, über Hydrantenstandrohre mit Wasserzähler, für bewirtschaftete Zelte u.ä.) zulassen. Der Anschlussnehmer muss sich verpflichten, die Bedingungen dieser Wasserbezugsordnung und die besonderen Bedingung, die bei der Abgabe eines Hydrantenstandrohres erfüllt werden müssen, einzuhalten. Er hat dem WBV die ihm entstehenden Kosten für die Herstellung des Anschlusses und die Beseitigung zu erststatten.

§ 20

Feuerschutz

Die Benutzung der im Versorgungsnetz eingebauten Hydranten zum Zwecke des Feuerschutzes ist den öffentlichen Feuerwehren gestattet.

§ 21

Beiträge und Abgaben

(1a)  Der Anschluusbeitrag (§ 25 (4a) der Satzung beträgt z.Zt. 1000,-Euro einschl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

(1b)  Grundstücke mit aufstehenden Gebäuden erhalten in der Regel nur einen Hausanschluss. Je nach örtlicher Lage kann für eigengenutzte Haupt- und Wirtschaftsgebäude ein weiterer Hausanschluss notwendig oder wünschenswert sein. In solchem Falle kann der Anschlussbeitrag für den zweiten und jeden weiteren Anschluss auf die Hälfte des ersten Anschlussbeitrages festgesetzt werden. Die Vergünstigung entfällt, wenn der zweite oder weitere Anschluss für selbst- ständige Wohneinheiten oder gewerbliche Betriebsstätten bestimmt ist. Bei späteren Fortfall des Ermäßigungsgrundes, kann der WBV die nachträgliche Zahlung des vollen Anschlussbeitrages oder die Entfernung des Anschlusses durch den Grundstückseigentümer verlangen. Im Zweifelsfalle entscheidet der Vorstand, ob hierzu die Voraussetzungen gegeben sind.

(1c)  Bei Doppel-, Reihen- und Mehrfamilienhäusern ist für jede selbstständige Wohneinheit der volle Anschlussbeitrag zu zahlen. Ausgenommen sind eigengenutzte Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung. Im Zweifelsfalle entscheidet der Vorstand über die Zuordnung.

(2)  Der Beitrag für die Hausanschlussleitung umfasst die tatsächlichen Kosten, die dem WBV durch den neuen Anschluss (einschl. Messeinrichtung) an das bestehende Versorgungsnetz entstehen.

(3)  Der Wasserpreis wird in der jährlichen Verbandsversammlung festgelegt und ist aus dem Protokoll der Verbandsversammlung bzw. aus www.wbv-ohl.de zu entnehmen.

(4)  Der WBV stellt bei Bedarf Standrohrzähler, die auf Unterflurhydranten angebracht werden können, zur Verfügung. Bei Beschädigungen oder Verlust des Standrohres hat der Entleiher (nur künftiges Mitglied) für die Reparatur oder Neuanschaffung Ersatz zu leisten.

(5)  Für die bei der Errichtung eines Neubaus o.ä. mit dem Standrohr entnommene Wassermenge wird der im Protokoll der  letzten Verbandsversammlung festgelegte und unter www.wbv-ohl.de zu ersehende Pauschalbetrag berechnet.

§ 22

Entstehung der Beitragspflicht, Beitragspflichtige

(1)  Die Beitragspflicht entsteht mit dem Monat, an dem das Grundstück an die Versorgungsleitung angeschlossen wird.

(2)  Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig

(3)  Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner.

§ 23

Unberechtigte Wasserentnahme

In allen Fällen unberechtigter Wasserentnahme ist der WBV berechtigt, für jeden Fall des Verstoßes die Zahlung einer Beitragslast von 200 cbm zu verlangen. Daneben bleibt die Verpflichtung bestehen, unberechtigt entnommenes Wasser nach Schätzung des WBV zu erstatten.

§ 24

Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

(1)  Die Rechtsmittel gegen die Maßnahmen aufgrund dieser Wasserbezugsordnung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBL. I S.17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungs- gerichtsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1960 (GV NV Nr.11 S47/SGV NW 303) in der jeweils geltenden Fassung.

(2)  Bei Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote dieser Wasserbezugsordnung gilt das Verwaltungsvoll- streckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1957 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW Nr.34 S. 517/SGV NW 2010) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 25

Inkrafttreten

Die vorstehende Wasserbeschaffungsverbandssatzung, deren Bestandteil diese Bezugsordnung ist, tritt einen Tag nach der Veröffentlichung in Kraft; gleichzeitig tritt die Wasserbezugsordnung vom 17.05.1977 außer Kraft.

 

Wipperfürth-Ohl, den 30.07.1096                                                 Vollmar,            Vorsteher

 

geändert: Wipperfürth-Ohl, den 15.11.2007                              Wegerhoff,.    Vorsteher

 

 

Zusatz zur Wasserbezugsordnung

Regelung bei der Umwandlung vorhandener Anschlüsse in Eigentumswohnungen

§ 1

Beibehaltung der bisherigen Messstelle ohne Erweiterung der Messstellenzahl

Die Eigentümer benennen einen verantwortlichen Ansprechpartner  , der sämtliche Geschäfte mit dem WBV für die Eigentümer abwickelt.

Weitere Anschlussgebühren werden vom WBV nicht erhoben.

§ 2

Erweiterung der Messstellenzahl

Jeder Eigentümer schließt für sich sämtliche Geschäfte mit dem WBV ab.

Für die bestehende und jede weiter Messstelle wird die z.Zt. gültige Anschlussgebühr erhoben. Jeder Eigentümer erhält anteilmäßig die z.Zt. gültige Anschlussgebühr für die bereits vorhanden Messstelle vom WBV erstattet.

Die Kosten der neuen Anschlüsse und Messstellen trägt der jeweilig Anschlussnehmer.

§ 3

Zuleitungen, Hausanschlussleitungen

Für ein einzeln stehendes Wohngebäude wird vom WBV in der Regel nur eine Zuleitung genehmigt. Ausnahmen werden nur gestattet, falls durch wesentliche Veränderung in der Wohnanlage der Leitungsquerschnitt nicht mehr ausreicht.

§ 4

Mitgliederverwaltung

Jeder Eigentümer einer Eigentumswohnung ist verpflichtet, beim WBV einen Antrag auf Mitgliedschaft zu stellen, auch wenn er keinen separaten Anschluss wünscht.

Hinweis:

Vorgenannte §§ des Zusatzes verstehen sich als Ergänzung der gültigen Wasserbezugsordnung und betreffen nur die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung bestehenden Anlagen.

Die vorgenannte Regelung tritt einen Tag nach der Verabschiedung durch den Vorstand des WBV Ohl in Kraft.

 

Wipperfürth-Ohl, den 29.06.199              Vollmar,     Vorsteher        1. Richelshagen,    1. Stellvertreter

 

 

Genehmigung

Die Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Ohl in 51688 Wipperfürth sowie die Anlagen zu dieser Satzung wurden am 23.07.1996 durch den Oberkreisdirektor als Untere Staatliche Verwaltungsbehörde genehmigt.

Als wesentliche Anlage zu dieser Satzung wurde die Wasserbezugsordnung ebenfalls genehmigt.

Durch Beschluss der Verbandsversammlung am 30.11.2000 wurde eine Erhöhung des Anschulssbeitrage von derzeit 1000,- DM auf zukünftig 1000,- Euro festgelegt.

Der Abs. 1 a des § 21 der Wasserbezugsordnung erhält nunmehr folgende Fassung:

(1a) Der Anschlussbeitrag (§25-4a) der Satzung beträgt in Zukunft 1ooo Euro einschl. MWSt.

Diese Änerung wird gemäß § 58 Abs. 2 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgestz WVG vom 12.02.1991 in der derzeit gültigen Fassung genehmigt. Gemäß § 67 des WVG wird diese Genhemigung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Satzung sowie die dazugehörenden Anlagen sind beim Landrat des OberbergischenKreises in Gummersbach, Moltkestr. 42, Zimmer 6, 9. Etage, Montags bis Donnerstags von 8.15 Uhr - 12.oo Uhr und von 14.oo Uhr - 15.30 Uhr und Freitags von 8.15 Uhr - 12.oo Uhr  einzusehen.

Gummersbach, den 31.07.2001

6736 - 10 - 52 -1 B - Ohl -

OBERBERGISCHER kREIS

Der Landrat  als Untere Staatliche Verwaltungsbehörde

Im Auftrag

(Korb)                              (Siegel)                         (